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Akupunktur

Mit Beschluss vom 18. April 2006 will der Gemeinsame Bundesaus- schuss (G-BA) die Akupunkturbehandlung in Form der traditionellen chinesischen Akupunktur (TCM) wie auch der Schein-Akupunktur als Kassenleistung zur Behandlung chronischer, das heißt mindestens sechsmonatiger akuter Rücken- und Knieschmerzen zulassen. Grund- lage hierfür ist eine fünfjährige Breitenstudie zur Frage der Wirksam- keit der Akupunktur zur Behandlung bei Rücken-, Knie- und Kopf-schmerzen gegenüber der hiesigen Standardtherapie im Rahmen von Modellversuchen der Krankenkassen seit dem Jahr 2000. Das Er- gebnis der Studie stellte lediglich bei der Behandlung von Span- nungskopfschmerz und Migräne keine Unterschiede dar, zeigte aber bei der Behandlung von Rücken- und Knieschmerzen eine deutliche Überlegenheit der fernöstlichen Methoden. Erstattet wird demnach künftig eine einjährige Behandlungsserie für die betroffenen Patien- ten. Voraussetzungen für den anbietenden Arzt sollen 80 Stunden schmerztherapeutische und psychosomatische Ausbildung sowie das Akupunkturdiplom bilden. Der Beschluss tritt mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Werden Akupunkturleistungen in der Arzt- praxis angeboten, muss der Arzt beachten, dass nach derzeitiger Ansicht der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer die Akupunktur auf die ärztlichen Hilfskräfte nicht delegierbar ist. Die Akupunktur gilt als „ganzheitliche Maßnahme, wobei das individuelle Setzen der Na- deln im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Diagnostik sowie der Entscheidung für diese Therapie gesehen werden muss“, so der Ausschuss Berufsordnung für die Deutschen Ärzte. Die ärzt- liche Akupunkturleistung kann auch nicht auf eine zur Heilpraktikerin ausgebildete Arzthelferin unter der Supervision des (abrechnenden) Arztes delegiert werden.

Zitat: Henriette Marcus, Der Kasssenarzt 9 2006 Seite 68, 19.05.2006

Letzte Aktualisierung:
 10.08.08