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Welche Atteste und Bescheinigungen zu Lasten der Kranken- kassen berechnet werden dürfen, ist in der „Formularvereinbarung“ des gemeinsamen Bundesausschusses Ärzte – Krankenkassen (G- -BA) geregelt. Eine solche Bescheinigung trägt korrekterweise immer eine fünfstellige Abrechnungsziffer gemäß EBM (Einheitlicher Bewer- tungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung). Derartige Be- scheinigungen sind für Sie kostenfrei.
Wir bemühen uns, trotz einer immensen täglichen Flut dieser An- fragen, Auszahlscheine, Atteste usw. diese möglichst sofort, zumin- dest aber innerhalb von 24 Stunden für Sie zu erledigen.
Gesetzlich zulässige Anfragen von Behörden und Gerichten werden von uns so schnell wie möglich bearbeitet. Aufgrund des erheb- lich- en Arbeitsumfanges kann es hierbei zu Verzögerungen kommen. In der Regel gelingt es uns allerdings auch hier, diese Anfragen in kürzerer Zeit als uns z. B. vom Sozialgericht zugebilligt zu bearbei- ten.
Derartige Befundberichte und Gutachten werden Ihnen von uns in der Regel nicht berechnet.
Von Ihnen in Auftrag gegebene Bescheinigungen, Atteste und Gut- achten müssen Ihnen gemäss der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte vom 01.01.1996 (GOÄ) berechnet werden. Verstösse dagegen können uns u. U. als Abrechnungsbetrug, Verstoss gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland („unlauterer Wettbewerb“) oder Ver- stoss gegen die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vorgeworfen werden.
Notwendige Untersuchungen für derartige Begutachtungen in Ihrem Auftrag sind grundsätzlich keine von der Solidargemeinschaft der Ar- beitgeber, -nehmer und Rentner zu finanzierende Leistungen. Sie erhalten für alle diese Leistungen eine den Vorgaben der GOÄ entsprechende korrekte Rechungsstellung. Aus Gründen des verein- fachten administrtativen Aufwandes bitten wir sie um Barzahlung oder Zahlung mittels EC-Terminal („EC-cash“).
Anwesenheitsbescheinigungen für Schule oder Arbeitgeber werden Ihnen von unserem Team gerne kostenlos zu Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei nach unserer Auffassung nicht um ärztliche Be- scheinigungen, so dass wir für diese Serviceleistung auf eine Rech- nungsstellung verzichten können.
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